Neue Verbraucherrichtlinie

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Am Freitag (13.06.2014) tritt die neue EU-Verbraucherrichtlinie in Deutschland in Kraft. Ziel ist die Harmonisierung des Binnenmarkts der EU. Und auch wenn Deutschland eins der wenigen Länder ist, dass bereits so weit in der Umsetzung ist, ist anzunehmen, dass einige findige Anwälte bereits auf Freitag den 13. warten um nicht angepasste Shops zu ermitteln.

Eine umfassende Information zu allen Änderungen stellt der Händlerbund unter
https://onlinehaendler-news.de/recht/gesetze/2714-verbraucherrechterichtlinie-ziele-und-hintergruende.html
zur Verfügung. Wir haben einige Eckpunkte kurz für Sie zusammengefasst, dabei gelten einige Hinweise allerdings nur für Geschäfte mit Verbrauchern (B2C). Ausführliche Erklärungen finden Sie ebenfalls beim Händlerbund.

– Kostenpflichtige Nebenleistungen dürfen nicht mehr vorausgewählt sein

– Es muss immer mindestens eine kostenfreie Zahlungsart (z.B. Vorkasse/Überweisung) zur Verfügung stehen, bei anderen dürfen nur noch die anfallenden Gebühren weitergereicht und keine Pauschalen mehr erhoben werden

– Kundenhotlines müssen nach Abschluss des Vertrags ohne Mehrkosten erreichbar sein (Festnetz, keine 0900 o.ä.)

– Es muss eine Bestellübersicht mit Pflichtangaben (Gesamtpreis, Laufzeiten bei Verträgen, Liefer- und Versandkosten usw.) „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ direkt vor dem Absenden des Bestellung zur Verfügung gestellt werden (bei Aboverträgen zusätzlich die Kündigungsbedingungen, Mindestlaufzeit)

– nach Vertragsschluss ist eine Bestellbestätigung zu senden, die ebenfalls Pflichtangaben (z.B. auch AGB & Widerrufsrecht) enthält

– Eine Garantie (nicht zu verwechseln mit gesetzlicher Mangelhaftung) muss mindestens eine dieser Leistungen enthalten: Erstattung des Kaufpreises, Austausch/Nachbesserung der Sache, Erbringung von Dienstleistungen zur Sache. Die Bedingungen sind zudem vor und nach Vertragsschluss bereitzustellen (also z.B. auf Website und in Bestätigungsmail)

– Bei digitalen Inhalten (Videos, Texte, Software…) ändert sich das Widerrufsrecht. Datenträger (auch Papier) gelten nun als Verbrauchsgüter, Downloads als Dienstleistung mit entsprechenden Widerrufsbestimmungen.

– Ein Widerrufsrecht bestand bereits bisher nicht, wenn Ware nach Kundenspezifikation/persönlichen Bedürfnissen erstellt wurde, es sich um verderbliche Ware (z.B. Blumen, frisches Fleisch) oder Produkte mit starker Preisschwankung (Rohstoffe, Edelmetalle..) handelte. Neu hinzu kommen unter bestimmten Bedingungen: alkoholische Getränke, Zeitungs-Abos, Dienstleistungen im Bereich Beherbergung, bestimmte Transporte, Lieferdienste von Speisen, Reparatur & Instandhaltung, Gesundheits- und Hygieneartikel u.e.m. Im Falle eines nicht bestehenden Widerrufsrechts muss der Verbraucher ebenfalls vor und nach Vertragsschluss informiert werden.

– Den Begriff „Rückgaberecht“ gibt es in der alten Form nicht mehr, es gilt nun immer der Widerruf. Die Frist ist künftig einheitlich 14 Tage. Wird allerdings nicht gesetzeskonform informiert, verlängert sich die Widerrufsrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Er kann nun auch mündlich (z.B. telefonisch) erklärt werden. Allerdings ist eine kommentarlose Rücksendung kein gültiger Widerruf mehr, ein Widerruf muss auch weiterhin nicht begründet werden. Ware muss der Kunde künftig binnen 14 Tagen nach Ausübung des Widerrufs zurücksenden. Die Ware muss in ausreichender Verpackung versendet werden, es muss nicht die Originalverpackung sein. Der Verbraucher trägt die Rücksendekosten dann, wenn er in der Widerrufsbelehrung darüber informiert wurde. Die 40€-Grenze entfällt.

– Rücküberweisungen nach Widerruf erfolgen auf gleichem Weg wie die Zahlung erfolgte. Bei Lastschriften allerdings per Überweisung. Die Rückzahlung muss auch die Standard-Hinsendekosten enthalten. Nur Extraleistungen (z.B. Express) sind nicht zu erstatten.

– Verbraucher dürfen die Produkte testen (sie also auch auspacken). Wenn er allerdings die Ware unüblich testet (Abendkleid z.B. in der Disco trägt), kann er weiterhin den Widerruf ausüben, muss dann allerdings Wertersatz der Wertminderung leisten. Wie hoch das ist, ist im Einzelfall zu bestimmen und zu beweisen.

Weitere Details zur neuen Verbraucherrechterichtlinie finden Sie im Internet. Dieser Artikel stellt lediglich eine Zusammenfassung uns wichtiger Punkte der Änderungen dar und soll den Einstieg ins Thema erleichtern. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/umfassende Richtigkeit und stellt insbesondere keine Rechtsberatung dar.

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