Cache löschen

Nicht nur der Inhalt, auch der Cache muss gelöscht werden

Im Landgericht München wurde eine einstweilige Verfügung entschieden. Es ging hierbei um die Löschung von Internetinhalten und dass dies auch die Löschung des Cache bei Suchmaschinen umfassen muss.

Die Abmahnung und Unterlassungserklärung erfolgte bereits im September 2021. Der Hintergrund der Abmahnung war eine vom Gegner gemachte werbliche Aussage. Der Gegner gab in seiner Erklärung ab, dass die Abrufbarkeit der Aussage der Webseite im Cache von Suchmaschinen oder Internetarchiven keinen Verstoß darstellen. Aufgrund dieser Aussage erkannte das Gericht, dass Wiederholungsgefahr bestand. Darauf hin wurde entschieden, dass eine Unterlassungserklärung nur dann wirksam ist, wenn sie auch den Cache der Suchmaschinen erfasst. Wird in der Erklärung dieser Bereich explizit rausgenommen, ist dies unzureichend.

„Auch nach Einleitung des Verfahrens durch die Antragstellerin zeigte der Antragsgegner durch sein Verhalten, dass der Antragsteller zu Recht Anlass zu einer gerichtlichen Verfolgung seiner Interessen gesehen hatte. Erst unter dem 27.09.2021 gab er eine Unterlassungserklärung ab, die – entgegen der antragstellerseits formulierten Erklärung – den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Abrufbarkeit der angegriffenen werblichen Aussagen im Cache von Suchmaschinenbetreibern beschränkte. Auf eine insoweit sachlich beschränkte Unterlassungserklärung musste sich der Antragsteller indes nicht verweisen lassen (siehe hierzu Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann UWG § 8 Rn. 28 m.w.N.).“

Quelle: LG München I, Beschluss v. 02.12.2021 – 37 O 12256/21 – Bürgerservice (gesetze-bayern.de)

Tipp: Mehr zum Thema sowie eine konkrete Anleitung zur Löschung des Cache findest Du in unserem Blogbeitrag zu Cookies und Browsercache.

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